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Vereinfachte Lizenzverlängerung für Tauchlehrer – klare Regeln zum erweiterten Führungszeugnis

Der Beschluss des VDST-Vorstandes vom 16. Oktober 2025 zum Nachweis des erweiterten Führungszeugnisses (eFZ) hat Rückfragen und Verbesserungsvorschläge ausgelöst. Daher hat sich der VDST-Vorstand mit diesem Thema – auch im Zusammenhang mit dem „Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Belästigung und Gewalt im Tauchsport“ – erneut beschäftigt.
Dabei waren insbesondere zwei Kritikpunkte zu berücksichtigen. Zum einen sollte die Bestätigung der Einsichtnahme in das eFZ durch den Verein möglichst vertraulich und einfach gestaltet werden. Vor allem aber schien die Lizenzverlängerung durch das eFZ nun noch aufwendiger geworden zu sein. Ziel war es also, eine einfachere Lösung zu finden.

Bezüglich der vertraulichen Einsichtnahme wurden die Regelungen nachgeschärft. So kann jeder Verein einzelne Personen beauftragen, welche in Vertretung des Vorstandes die Einsichtnahmen vornehmen und bestätigen. Darüber hinaus wurde die Regelung zur behördlichen Einsichtnahme verbessert, sodass zukünftig in vielen Kommunen auch gänzlich vertraulich die Einsichtnahme vorgenommen werden kann.

Ergebnis der Diskussion ist einerseits, dass die Regelungen des Schutzkonzeptes unumstößlich gelten und keine Abweichung von den dort festgelegten Grundprinzipien zur Prävention von (sexualisierter) Gewalt geduldet wird. Dennoch hat der VDST-Vorstand einen Weg gefunden, wie die Lizenzverlängerung zukünftig insgesamt einfacher werden kann.

Ein aktuelles eFZ muss zu jeglicher Lizenzverlängerung vorgelegt werden. Das kann insbesondere für diejenigen Ausbildenden einen erhöhten Aufwand bedeuten, die beispielsweise in einem Jahr eine Trainerlizenz und im Folgejahr eine Tauchlehrerlizenz verlängern wollen. Um diesen erhöhten Mehraufwand zu verhindern, kann in Zukunft bei Verlängerung der Trainerlizenz gleichzeitig die Tauchlehrerlizenz mitverlängert werden, um so nur einmal einen Nachweis über ein erweitertes Führungszeugnis erbringen zu müssen und auch insgesamt den Aufwand einer weiteren Verlängerung zu vermeiden. (Das gilt insbesondere für die Kombinationen von Lizenzen, bei welchen es sich auf Grund der Ähnlichkeit der Verlängerungsvoraussetzungen anbietet.)

Damit haben wir eine Lösung gefunden, welche es ermöglicht den Aufwand der Lizenzverlängerungen insgesamt zu verringern. Unter Berücksichtigung aller Einflussgrößen wäre eine Vereinfachung ansonsten nur unter zusätzlichen Beschränkungen möglich gewesen. So bleiben insbesondere die bisherigen Gültigkeitszeiträume bestehen – es besteht lediglich die Möglichkeit, schon deutlich vor Ablauf einer Lizenz die Verlängerung vorzunehmen und den nächsten Gültigkeitszeitraum zu starten. Alternativ kann wie bisher jede Lizenz einzeln zum Ablauf des vollen Gültigkeitszeitraumes verlängert werden.

Ausführliche Erläuterungen, rechtliche Grundlagen, Zuständigkeiten sowie alle Formulare finden sich im Download:
Erweitertes Führungszeugnis ist jetzt bei Lizenzverlängerungen erforderlich

Weitere Downloads

Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses Bescheinigung der Einsichtnahme durch Verein Verpflichtung der Beauftragten

  

Noch mehr Informationen: vdst.de/ueber-uns/der-verband/praevention

Der Beitrag Vereinfachte Lizenzverlängerung für Tauchlehrer – klare Regeln zum erweiterten Führungszeugnis erschien zuerst auf VDST.

Original Autor: Natascha Heinemann

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